Mai 2024
Aktuelles Steuerurteil
Steuerbescheid wirksam an Steuerberater zugegangen – trotz widerrufener Vollmacht
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder den er betrifft. Er kann aber auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Es liegt im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Steuerzahler oder seinem Bevollmächtigten bekannt gibt. In dem Fall vor dem BFH mit Urteil vom 8. Februar 2024, Az. VI R 25/21, ging es um eine nicht fristgerecht eingelegte Klage. Zuvor hatte das Finanzamt eine Tätigkeit einer Steuerzahlerin im März 2020 als Liebhaberei eingestuft.
Dagegen legte die bevollmächtigte Steuerberatergesellschaft fristgerecht Einspruch ein und kündigte an, die Begründung nachzureichen. Da dies nicht geschah, erließ das FA eine Einspruchsentscheidung, die am 30. September 2020 an die Bevollmächtigte verschickt wurde. Zwei Tage später teilte die Steuerberatungsgesellschaft dem FA mit, dass sie nicht mehr bevollmächtigt sei. Daraufhin übersandte das FA am 8. Oktober 2020 eine gesonderte Ausfertigung an die Steuerzahlerin. Im November 2020 wandte sich eine neue Bevollmächtigte an das FA und erhielt daraufhin am 4. Dezember 2020 eine Kopie der Unterlagen. Am 4. Januar 2021 wurde Klage erhoben. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil sie verfristet erhoben worden sei. Es wurde auf den Fristbeginn nach Bekanntgabe des Bescheids vom 30. September 2020 abgestellt, was der 5. Oktober 2020 war. Die Frist lief somit am 5. November 2020 ab. Eine nachträgliche Bekanntgabe durch das zweite Schreiben vom 8. Oktober 2020 an die Steuerzahlerin erfolgte daher nicht, erst recht nicht mit dem Versand der Kopien an die neue Bevollmächtigte. Der BFH führte aus, dass es im Ermessen des FA lag, an wen es den Bescheid übermittelt, da es von einer bestehenden Vollmacht ausgehen durfte.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Dezember-Soforthilfe 2022 - Nicht in der Steuererklärung anzugeben
Die Formulare zur Steuererklärung für das Jahr 2023 sehen in der Anlage zu den sonstigen Einkünften die Eintragung der sogenannten Dezemberhilfe durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15. November 2022 vor. Die sich aus der Gaspreisbremse ergebenden Vorteile müssen nicht mehr versteuert werden. Laut Vordruck ist die Höhe des Bruttoentlastungbetrags, z. B. im Rahmen der eingesparten Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022, jedoch einzutragen. Das ursprüngliche Gesetz regelte, dass die gewährte Förderung nachversteuert werden sollte, sobald Steuerzahler im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.915 Euro bzw. 133.830 Euro bei Zusammenveranlagung haben.
Der Bruttoentlastungsbetrag gilt im Jahr der Erteilung der Endabrechnung des Energieversorgers, der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zugeflossen. Der jeweilige Bruttoentlastungsbetrag ist auf den genannten Abrechnungen ausgewiesen und musste in Zeile 17 der Anlage SO angegeben werden. Die Bundesregierung hat den mit der Steuererhebung verbundenen bürokratischen Aufwand aber als zu hoch bewertet. Mit dem Kreditmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurde die Besteuerung der sog. Gaspreisbremse aufgehoben. Deshalb muss die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2023 nicht ausgefüllt werden. Der amtliche Vordruck wird nicht mehr korrigiert und enthält daher für das Steuerjahr 2023 eine überflüssige Abfrage und eine falsche amtliche Anleitung.
Aktuelles Steuerrecht
Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug aus Ort der ersten Tätigkeitsstätte
In einem Urteil des FG Köln vom 22. Juni 2023, Az. 11 K 3123/18, wurde festgestellt, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn der bisherige Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und in der beibehaltenen Wohnung ein Zweithaushalt begründet wird. Es muss sich jedoch aus den Umständen ein Wechsel des Hauptwohnsitzes und ein neuer Lebensmittelpunkt ableiten lassen.
In der vorliegenden Konstellation hielt sich der Steuerzahler mit seiner Familie weiterhin zu oft am alten Hauptwohnsitz auf, der an sich den Zweitwohnsitz darstellen sollte. Die Annahme eines Lebensmittelpunktes am anderen Ort als neuer Hauptwohnsitz ist nicht gerechtfertigt, wenn der Steuerzahler dort weder am Gemeindeleben teilnimmt, noch eine Tageszeitung bezieht, noch in irgendeiner Form ersichtlich ist, welche sozialen Kontakte der Steuerzahler, seine Ehefrau und seine Kinder in dem betreffenden Ort oder dessen Umgebung pflegen.
Steuertipp Mai 2024
Großeltern helfen aus – Kinderbetreuungskosten absetzen
Kinderbetreuungskosten sind abziehbare Sonderausgaben. Allerdings können die Aufwendungen nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich berücksichtigt werden. Der Sonderausgabenabzug wird einheitlich für Kinder gewährt, die im Alter von 0 bis 13 Jahren (bei Behinderung bis 25 Jahre) und Kinder ersten Grades oder Pflegekinder sind sowie zum Haushalt des Steuerzahlers gehören. Betreuen die Großeltern ihr Enkelkind an dessen Wohnsitz, können vom Steuerzahler erstattete Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, auch wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Die Betreuung geschieht zwar aus familiärer Gefälligkeit, beeinträchtigt die steuerliche Abzugsfähigkeit aber nicht.
Die Großeltern sind nicht verpflichtet, das erhaltene Geld in der Steuererklärung anzugeben, da es sich um einen reinen Aufwendungsersatz handelt, der nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuungsperson einen Beleg über die entstandenen Nebenkosten ausstellt. Alternativ können die tatsächlichen Fahrtkosten mit der Pauschale von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, was den bürokratischen Aufwand reduziert. Auch ein Entgelt für die Kinderbetreuung durch die Großeltern kann steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und der Betreuungsvertrag wie unter Fremden abgeschlossen wurde. Es ist an dieser Stelle wichtig, die Kinderbetreuungskosten eindeutig nachzuweisen, da sie sonst abgelehnt werden können.
Steuertermine Mai & Juni 2024
10.05. (13.05.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
15.05. (21.05.) |
Gewerbesteuer (Vorauszahlung) Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit) |
24.05. (28.05.) |
Für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist. Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
27.05 (29.05)* |
Für Bundesländer, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag ist. Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
25.05. (27.05) | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
10.06. (13.06.) |
Lohn- und Kirchenlohnsteuer Einkommen- und Kirchensteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
24.06. (26.06.)* | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
25.06. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.